Vereinssatzung

§1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck den Billardsport zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu
    begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
    Er verfolgt durch Förderung des Billardsports ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
    die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Landessportverband.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spiel- und Turnierbetriebes,
    2. Durchführung von Lehr- und Übungsleiterstunden,
    3. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
    4. Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein, bzw. der Fachverband
    dem Bayerischen Landes-Sport-Verband e.V. und der Verein seinem betreffenden
    Fachverband sofort an.

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Billard-Sport-Club" (BSC) und hat seinen Sitz in
    Pfaffenhofen a. d. Ilm.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Billardfreund werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
    Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
    können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
    Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen
    Veranstaltungen aktiv teil - , die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18.
    Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18.
    Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst sportlich nicht betätigen, aber im
    übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.
    Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3
    Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
    zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
    entstandene Auslagen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
    Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so
    kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese
    entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluß.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist
    eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
  4. Der Ausschluß erfolgt
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines
      Jahresbeitrages in Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
      Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens innerhalb
      oder außerhalb des Vereins,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der
    Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem
    Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den
    erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter
    Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  6. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die
    Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des
    Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der
    Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu
    geben.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
    Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
    ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom
    Vorstand festgesetzt werden.
  2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
    austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. Bis zum 31.03. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu bezahlen.
    In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag stunden oder reduzieren.

§7 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. Gesetzes sind
    1. der 1. Vorsitzende
    2. und der 2. Vorsitzende,
    3. sowie der 1. Kassier.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    1. der Sportwart,
    2. der Schriftführer,
    3. der Pressewart,
    4. der 2. Kassier
    5. und der Jugendwart.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2.
    Vorsitzenden zusammen mit dem 1. Kassier vertreten.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung eines
    Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  5. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 300,- DM
    belasten, ist im Innenverhältnis der 1. Vorsitzende, als auch der 2. Vorsitzende zusammen
    mit dem 1. Kassier bevollmächtigt.
    Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden zusammen mit dem 1. Kassier gilt im Innenverhältnis
    jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
    Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein über 300,- DM belasten, ist im
    Innenverhältnis die Zustimmung auch des erweiterten Vorstandes erforderlich.
  6. Der 1. Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
    Ausgaben.
  7. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
    Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  9. Ein Mitglied des Vorstandes kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    abgewählt werden, wenn es eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
    Stimmberechtigten verlangt.
  10. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
    berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
    Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher
    Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
    Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel
    des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
    von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlußfähig.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands,
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die
    Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über die
    Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
    Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
    Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
    Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
    Angelegenheiten.
  7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
    Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden
    bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
    abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
    Stimmenmehrheit vor.
    Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
    Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt bei einfacher Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang
    erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich
    vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet
    das Los.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein
    Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und
    erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine
    Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen
    Stimmen auf sich vereinen konnten. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
    gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
    Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
    abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
    unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
    Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in
der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält,
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§14 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
    des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei
    drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das
    Vereinsvermögen.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt
    das Vermögen des Vereins an den Bayer. Billardverband, der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des
    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
    für die Förderung des Sports.

Pfaffenhofen, 18.2.2000